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Die Schenkungssteuer

Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer

Wer in Deutschland Vermögen verschenken möchte, muss hierfür Steuern zahlen. Ob Geldbeträge, Immobilienvermögen oder sonstige Vermögenswerte, die Steuersätze sind für jede Art der Schenkung gleich und werden an dem Wert der Schenkung sowie dem Verwandtschaftsgrad zum beschenkten berechnet.

 

Die Schenkungssteuer ist der Erbschaftssteuer sehr ähnlich und hat den Zweck die Umgehung der Erbschaftssteuer zu verhindern.

Wann ist eine Schenkung steuerfrei?

Besteuert wird der Betrag, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Die Freibeträge orientieren sich ebenfalls am Verwandtschaftsgrad und es werden hierzu 3 Steuerklassen angesetzt, welche die verschiedenen Verwandtschaftsverhältnisse sowie Freibeträge und jeweilige Besteuerung einteilen.

Folgende Tabellen zeigen die verschiedenen Steuerklassen, Freibeträge und Besteuerungen.

Schenkungssteuer.png
Schenkungssteuer-Tabelle.png

Zu beachten ist, dass der Anspruch auf den Freibetrag für den beschenkten nur alle 10 Jahre besteht, sodass nach einer Schenkung 10 Jahre gewartet werden muss, bevor erneut der Freibetrag angesetzt werden kann. Verstirbt die schenkende Person zudem innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung, fällt hierfür Erbschaftssteuer an. Hierbei wird der Freibetrag mit jedem Jahr zwischen Schenkung und Tot des Schenkenden um 10 % aufgestockt bis nach 10 Jahren wieder der vollständige Freibetrag zusteht. Sollte zwischen Zuwendung und Tot weniger als ein Jahr liegen, so gibt es keinen Freibetrag. Im zweiten Jahr beträgt dieser 10 Prozent usw., bis nach dem zehnten Jahr wieder der volle Freibetrag zur Verfügung steht.

Meldung ans Finanzamt:

Die Schenkung muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten dem Finanzamt gemeldet werden, sofern die diese nicht von einem Notar oder Gericht beurkundet wurde. Für diesen Fall muss die Schenkung nicht gesondert gemeldet werden.

Die Steuern muss der Begünstigte zahlen, wobei auch der Schenkende haftet, falls die Steuern vom Beschenkten nicht entrichtet werden.

Schenkungssteuer bei Immobilien:

Immobilien werden genauso wie andere Vermögenswerte besteuert, wenn eine Schenkung erfolgt. Da der Wert einer Immobilie nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, sollte hierfür ein unabhängiger Gutachter beauftragt werden. Die Wertermittlung erfolgt gemäß der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).

Sonderreglung bei selbstgenutzten Wohneigentum:

Besondere Reglungen gibt es, wenn ein Ehepartner selbstgenutztes Wohneigentum für die gemeinsame Verwendung verschenkt. Die Schenkung ist in diesem Fall steuerfrei. Bei vermieteten Wohnimmobilien hingegen sind für alle Beschenkten nur 10 % steuerfrei.

Eine weitere Sonderreglung stellen sogenannte Gelegenheitsgeschenke dar. Für besondere Ereignisse wie Geburtstage, das Abitur oder bestandene Examen, können Schenkungen steuerfrei sein, wenn die Höhe im Verhältnis zu dem Ereignis sowie dem Lebensstandard des Beschenkten steht. Da hierfür durch den Gesetzgeber keine Grenzwerte festgelegt wurden, ist es ratsam, vor einer größeren Schenkung eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

Kettenschenkung:

Eine Möglichkeit die Freibeträge optimal ausnutzen zu können ist die sogenannte Kettenschenkung. Bei dieser Methode führt die Schenkung erst über Verwandte in einer besseren Steuerklasse bevor diese wiederum eine Schenkung an den ursprünglich begünstigten vornehmen. Möchten z.B. Großeltern den Enkelkindern Vermögen schenken, so würde nur ein Freibetrag von 200.000 Euro gelten, wohingegen eine Schenkung über die eigenen Kinder, die wiederum an ihre Kinder vershenken, ein Freibetrag von 400.000 Euro möglich wäre. Der Freibetrag kann über den Umweg über die Eltern auch noch weiter erhöht werden, da beide Elternteile bei eigenem Vermögen Schenkungen an die Kinder zum selben Freibetrag vornehmen können. Würde somit ein Elternteil dem anderen zunächst unter Ausnutzung des Ehegattenfreibetrages Vermögen übertragen und beide Elternteile somit Schenkungen vornehmen, kann der Freibetrag bei Schenkungen an die Kinder verdoppelt werden.

Steuerlicher Umgehungsbestand bei Kettenschenkung:

Bei Kettenschenkung kann das Finanzamt von einem Umgehungsbestand im Sinne des Paragraphen 42 AO  ausgehen und würde für diesen Fall die Schenkungssteuer so festlegen als würde das Vermögen direkt vom tatsächlich Schenkenden verschenkt werden. Hierzu muss allerdings eine Verpflichtung der Zwischenstationen vorliegen, das Vermögen ungeschmälert weiterreichen zu müssen. Sollte die zu Beginn beschenkte Person frei über das Vermögen verfügen dürfen, besteht unter Umständen kein Umgehungsbestand vor. Auch ein zeitlicher Zusammenhang kann als Indiz für eine missbräuchliche Gestaltung gelten und sollte auch nach Möglichkeit vermieden und einige Monate zwischen den Schenkungen gewartet werden.

Mit Urteil vom 30.11.2011 (Az. II B 60/11) hat der Bundesfinanzhof bei der Schenkung eines Grundstücks an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an das Schwiegerkind keine missbräuchliche Gestaltung gesehen. Konkret hatte ein Vater seinem Sohn ein Grundstücksanteil geschenkt, der wiederum die Hälfte dieses Eigentumsanteils an seine Ehefrau übertrug. Das Finanzamt sah hierin eine Schenkung des Vaters an die Schwiegertochter und setzte eine Schenkungssteuer von 23.200,00 Euro fest. Für das Gericht war entscheidend, dass es keine vertraglichen Verpflichtungen für den Sohn gab, wie dieser über das Vermögen zu verfügen hat. Eine persönliche Nähe der Beteiligte allein reicht nicht aus für einen Umgehungsbestand.

Eine Kettenschenkung kann daher sinnvoll sein die Freibeträge optimal ausnutzen und die Steuerlast so gering wie möglich zu halten. Dennoch sollte darauf geachtet werden, dass keine vertraglichen Verpflichtungen zum Umgang mit der Schenkung bestehen, wobei man dann auch sicher sein sollte, dass die Schenkung auch tatsächlich sein beabsichtigtes Ziel erreicht.

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